AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
VERMIETUNG
I. Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt zustande durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers.
2. Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn der Auftraggeber eine Anzahlung leistet, die der Auftragnehmende als solche entgegennimmt oder wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Vertragsleistung gegenüber dem Auftraggeber widerspruchslos beginnt.
II. Bildmaterial, Prospekte & geistiges Eigentum
1. Konzeptionen, Programmvorschläge, Bilder, Entwürfe, Fotos von Veranstaltungen, Prospekte oder auch nur Auszüge aus diesen unterliegen dem Urheberrechtschutz von EVEPROCOM. Die Nutzung ist nur möglich nach einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
III. Änderungsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich des Programms zu ändern, soweit hierdurch der Wert der ursprünglich vereinbarten Leistung gegenüber der geänderten Leistung nicht nachteilig verändert wird.
2. Weiterhin hat der Auftragnehmer das Recht aufgrund höherer Gewalt Equipment kurzfristig zu ersetzen, sofern der Auftraggeber dadurch nicht nachweisbar benachteiligt wird.
IV. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:
1. Mangelnde Sicherstellung der Zahlung des Honorars.
2. Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, die zur erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.
3. Ausfall vorgesehener Mitwirkender, ohne das es in zumutbarer Weise – gegen gleiche Vergütung – gelingt, passenden Ersatz zu beschaffen. Im Falle des berechtigten Rücktritts durch den Auftragnehmer entfallen jegliche Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Entschädigung. Falls der Rücktritt auf IV. Absatz 3 beruht schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
V. Rücktritt durch den Auftraggeber
1. Bis zum Tag der Veranstaltung, kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag erklären, dies Bedarf der Schriftform. Im Falle des Rücktritts, hat der Auftraggeber Schadensersatz einschl. des entgangenen Gewinns zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, statt einer konkreten Schadensberechnung eine angemessene Entschädigung nach V. Absatz 2 zu verlangen.
2. In den Fällen von V. Absatz 1, ist der Auftragnehmer berechtigt pauschalierte Rücktrittskosten zu verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
Bis zum 30. Tag vor dem Veranstaltungstag 50%, bis zum 15. Tag vor dem Veranstaltungstag 75% und ab dem 14. Tag vor dem Veranstaltungstag 100% vom jeweiligen Veranstaltungspreis.
3. Berechnungsgrundlage für die pauschalierten Rücktrittskosten ist der mit dem Kunden vereinbarte Preis abzüglich der variablen Kosten (tatsächliche Übernachtungs-/Kraftstoffkosten) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, eine Minderung der Schadensersatzpauschale zu verlangen, soweit er nachweisen kann, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder, dass der Schaden wesentlich geringer als die verlangte Pauschale ist.
VI. Zahlungen, Aufrechnungen und Rückbehaltungen
1. Solange nichts anderes vereinbart wurde gilt folgendes:
50 % bei Auftragserteilung
50 % spätestens 8 Tage nach Rechnungseingang
2. Die Zahlungsmodalitäten gelten als vereinbart, sofern keine anders lautenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Skontoabzug wird nicht gewährt.
Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen.
3. Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig soweit die Gegenforderung auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
4. Das Entstehen eines Provisionsanspruches setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus. Die Provision wird berechnet nach der Auftragssumme unter Abzug sämtlicher variabler Kosten.
5. Der Auftrag ist grundsätzlich rechnungspflichtig.
VII. Auftragserteilungsprovision
1. Bei Teilinanspruchnahme wie Einzelvermittlungen von Leistungen wie Künstler, Lieferanten und sonstige Leistungen, berechnet EVEPROCOM eine Auftragserteilungsprovision (AEP) in Höhe von 15% des Auftragswertes.
VIII. Gewährleistung des Auftraggebers
1. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn ein Misserfolg der Veranstaltung auf mangelhafte oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
2. Eine Gewährleistung für den Erfolg – oder das Gefallen – der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Bei Mängel der Veranstaltung kann der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen, unterlässt der Auftraggeber die Rüge des Mangels schuldhaft, sind Minderungs- oder vertragliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
3. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, auch Personenschäden, wird ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.
4. Wenn die Veranstaltung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird, beschränkt sich das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt oder Vertragskündigung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen mit der Einschränkung gemäß IV. Absatz 3.
5. Bei Selbstbetreuung von Modulen und insbesondere bei Speditions- oder Paketversand entfällt jegliche Haftung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat evtl. Beschädigungen oder Fehlteile umgehend nach Erhalt der Ware zu melden, da etwaige Beschädigungen oder Fehlteile nachträglich in vollem Umfang in Rechnung gestellt werden und vom Auftraggeber zu tragen sind. Der Rückversand muss am folgenden Werktag (Mo.-Sa.) bis 12 Uhr per Express erfolgen. Jegliche Verzögerungen, auch verursacht durch Dritte, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Beweispflicht hierbei liegt zu 100% beim Auftraggeber.
IX. Erfüllungsvoraussetzungen
1. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrages zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere:
a) Auflagenerfüllung (z.B. Sanitätsdienst, Stellung von Hilfspersonen), infrastrukturelle Gegebenheiten, wie Strom- und Wasseranschlüsse, ausreichende Größe des Erfüllungsortes sowie ungehinderter Zugang zu diesem Ort. Weiterhin ist bei Eintreten der Dunkelheit für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
b) Sicherheit der ausführenden Personen, des zur Ausführung notwendigen Equipments (z.B. gegen Diebstahl oder Vandalismus) und angemessene Verpflegung.
c) Die Benutzung der Module erfolgt auf eigene Gefahr. Bei technisch bedingten Unfällen oder fahrlässigem Handeln durch EVEPROCOM Mitarbeiter oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungshilfen zahlt die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers wie in der Police angegeben unter Vorbehalt (setzt eine Prüfung des Sachverhaltes voraus). Für Brand, Diebstahl- und Sachbeschädigungen durch Besucher oder andere haftet der Auftraggeber.
d) Die Einhaltung der Versammlungsstättenverordnung NRW.
2. Das betriebliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Auftraggeber. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das angemietete Equipment aufzubauen und die Veranstaltung durchzuführen. Insbesondere wenn die notwendigen Vorausetzungen zur Erfüllung des Vertrages laut IX. Absatz 1 seitens des Auftraggebers nicht erfüllt sind. Bei Nicht- oder unvollständiger Erfüllung dieser Pflichten behält sich der Auftragnehmer das Recht auf Vertragsrücktritt und Schadensersatzforderung vor.
3. Bei Nichtanwesenheit von durch den Auftraggeber zu stellende Hilfspersonen, wird je Hilfsperson ein Mietzuschlag von 100,00 EUR berechnet.
X. Sicherheitsbestimmungen
1. Der Auftragnehmer ist jederzeit dazu berechtigt und verpflichtet die Erfüllung des Vertrages zu unterbrechen, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung in jeglicher Form für die Beteiligten, das Equipment oder Dritte entstehen könnte.
XI. Teambekleidung
1. Falls nicht anders vereinbart, treten die Erfüllungs- und Verrichtungshilfen in EVEPROCOM-Teambekleidung auf.
XII. Haftung
1. Der Auftraggeber hat eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die ggf. Schäden aus Veranstaltungen übernimmt. Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer – auch gegen Erfüllungs- und Verrichtungshilfen – sind jedoch ausgeschlossen, solange nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde.
2. Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt beeinflusst oder unmöglich, werden Minderungs- oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie mit Personen, die nach Abschluss des Vertrages den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für Vollkaufleute und für Passivprozesse, ist der Gerichtsstand von EVEPROCOM.
4. Eine verkehrsbedingte Verspätung, die also nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ermöglicht dem Kunden keine Schadensersatz- bzw. keine Minderungsansprüche.
5. Bei Einsatz von Aktionsmitteln geschieht die Benutzung des Equipments auf eigene Gefahr.
6. Bei alleiniger Buchung von Equipment ohne EVEPROCOM-Personal, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
XIII. Schlussbestimmung
1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Verträge hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tritt eine solche, die in gesetzlicher zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt.
2. Sämtliche Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z.B. Ordnungsamt, GEMA/GVL etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden – falls diese laut Auftrag durch den Auftragnehmer bearbeitet werden – zzgl. 15% Handlingpauschale weiterberechnet.
3. Die o.g. Geschäftsbedingungen sind Vertragsgrundlage unserer Preislisten und Angebote. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Gerichtsstand ist das AG und das LG Mönchengladbach.
VERKAUF
I. Allgemeines
1. Für sämtliche Geschäfte gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Einer Gegenbestätigung des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder in deren Ermangelung unser Angebot maßgebend.
II. Lieferzeit
1. Die genannten Lieferzeiten gelten als annähernd im Rahmen der gegebenen Fertigungsmöglichkeiten und sind unverbindlich.
2. Im Falle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder bei sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. In diesem Falle sind wir wahlweise berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die genannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie bei unseren Zulieferern eintreten oder während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers oder durch Dritte sind ausgeschlossen.
III. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Etwaige Transportschäden oder Verlust hat der Besteller den Transportorganen gegenüber geltend zu machen.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
IV. Gewährleistung
1. Rügen, die sichtbare Mängel betreffen, sind sofort nach Empfang der Ware telefonisch mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung innerhalb von drei Tagen an uns zu richten, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nach dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware sind Rügen, auch wenn Sie sichtbare Mängel betreffen, ausgeschlossen.
2. Ware, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar wird oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, ist nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, bestehen nicht.
3. Garantie:
Wir geben auf alle Neugeräte (außer Verschleißteile wie Schutzpolster, Innenfutter, Gummiseile, Lager, Hau den Lukas, Air-Dancer, importierte Eventmodule, etc.) 1 Jahr Garantie. Dabei gehen die Versandkosten zu Lasten des Auftraggebers (Hinversand & Rückversand).
V. Zahlungsbedingungen
1. Bei Produktionen ist der gesamte Betrag im voraus zu entrichten. Die Produktionszeit beginnt mit Erhalt der Zahlung.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Das Gleiche gilt, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Er hat sich das Eigentum an der Ware gegenüber seinem Abnehmer vorzubehalten, bis dieser den Kaufpreis vollständig gezahlt hat.
3. Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
VII. Urheber- und Lizenzschutzrechte
1. Wird ein Auftrag erteilt, der ganz oder teilweise Schutzrechte irgendeiner Art berührt, gehen wir davon aus, dass der Besteller im Besitz der Nutzungsrechte ist. Der Besteller hat uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
2. Von uns hergestellte Produkte werden unter Umständen für eigene Werbung in Prospekten, auf Fotos und in Videos abgebildet. Wenn dies vom Besteller nicht schriftlich untersagt wird, wird sein Einverständnis vorausgesetzt.
VIII. Schlussbestimmung
1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Verträge hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tritt eine solche, die in gesetzlicher zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt.
2. Sämtliche Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z.B. TÜV, Bauaufsichtsbehörden, Baubuch, Ausführungsgenehmigungen, Abnahmen, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden – falls diese laut Auftrag durch den Auftragnehmer bearbeitet werden – zzgl. 15% Handlingpauschale weiterberechnet.
3. Die o.g. Geschäftsbedingungen sind Vertragsgrundlage unserer Preislisten und Angebote. Unsere Preise verstehen sich ab Werk / Lager ausschließlich der Kosten für Versand und Verpackung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und eventuell anfallenden Zollgebühren. Erforderliche Abnahmen wie TÜV, Baubücher oder sonstige Genehmigungen sind Zusatzleistungen, welche nicht im Preis enthalten sind. Um eventuell erforderliche Genehmigungen (auch Bundesland/Land abhängig) muss sich der Auftraggeber kümmern oder uns damit gesondert beauftragen.
4. Gerichtsstand ist das AG und das LG Mönchengladbach.